Saison-KUG und Schlechtwetter-KUG für Bau, Dach und Forst: Voraussetzungen, Berechnung, Antragsfristen 2026. Alles für Arbeitgeber kompakt erklärt.
Der erste Frost, eine Woche Dauerregen, oder einfach Frost im Boden: Für Unternehmen im Baugewerbe, in der Forstwirtschaft oder im Gartenbau sind saisonale Arbeitsausfälle Alltag. Das Saison-Kurzarbeitergeld (Saison-KUG) ist die Antwort des Gesetzgebers darauf, eine Leistung, die gezielt für diese Branchen entwickelt wurde.
Viele Arbeitgeber kennen das Saison-KUG dem Namen nach, wissen aber nicht genau, wie es sich vom regulären Kurzarbeitergeld unterscheidet, welche Anträge wann gestellt werden müssen, und wie die Berechnung funktioniert. Dieser Artikel klärt das, Schritt für Schritt.
Was ist Saison-KUG?
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Sonderform des Kurzarbeitergeldes nach §§ 95 ff. SGB III. Es ersetzt das frühere Schlechtwettergeld und das frühere Winterausfallgeld und wurde 2006 zu einem einheitlichen System zusammengeführt.
Der Kernunterschied zum regulären KUG: Das Saison-KUG richtet sich nicht an alle Branchen, sondern ausschließlich an Betriebe in bestimmten saisonabhängigen Wirtschaftszweigen. Dafür sind die Zugangshürden niedriger, und es gibt zusätzliche Leistungen (SV-Beitragserstattung), die beim regulären KUG nicht existieren.
Das Ziel der Leistung ist klar: Entlassungen wegen Schlechtwetter oder witterungsbedingter Auftragslücken sollen vermieden werden. Betriebe sollen ihre eingespielten Teams über den Winter oder die schlechte Saison halten können, ohne dass das auf Kosten der Arbeitnehmer geht.
Saison-KUG vs. reguläres KUG: Beim regulären KUG ist ein erheblicher Arbeitsausfall von mindestens 10 % der Beschäftigten erforderlich. Beim Saison-KUG entfällt diese Mindestquote. Außerdem werden beim Saison-KUG die Sozialversicherungsbeiträge auf den ausgefallenen Lohn vollständig erstattet, beim regulären KUG nur zur Hälfte.
Wer hat Anspruch? Die anspruchsberechtigten Branchen
Das Saison-KUG gilt nicht für alle Unternehmen. Es greift nur in Branchen, die in der Winterbeschäftigungs-Verordnung (WinterbeschV) oder in einem entsprechenden Tarifvertrag aufgeführt sind. Die wichtigsten berechtigten Branchen:
| Branche | Schlechtwetterzeit | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bauhauptgewerbe | 1. Dez. – 31. März | § 101 SGB III i.V.m. BRTV Bau |
| Gerüstbaugewerbe | 1. Nov. – 31. März | Tarifvertrag Gerüstbau |
| Dachdeckergewerbe | 1. Nov. – 31. März | Tarifvertrag Dachdecker |
| Forstwirtschaft | 1. Nov. – 31. März | WinterbeschV |
| Gartenbau | 1. Nov. – 31. März | WinterbeschV |
| Steinmetz- und Steinbildhauergewerbe | 1. Nov. – 31. März | Tarifvertrag Steinmetz |
Ob ein Betrieb konkret anspruchsberechtigt ist, hängt von der tatsächlichen betrieblichen Tätigkeit ab, nicht nur von der Branchenzugehörigkeit. Ein Unternehmen, das überwiegend im Innenausbau tätig ist, kann auch dann vom Bauhauptgewerbe-Tarifvertrag erfasst sein, wenn das nicht sofort offensichtlich ist. Im Zweifel klärt das die zuständige Agentur für Arbeit.
Schlechtwetter-KUG vs. ergänzendes Saison-KUG: Was ist der Unterschied?
Das Saison-KUG-System besteht aus zwei Komponenten, die häufig verwechselt werden:
Schlechtwetter-KUG (Basisleistung)
Das Schlechtwetter-KUG greift, wenn Arbeit witterungsbedingt ausfällt, also wegen Frost, Schneelage, Starkregen oder ähnlicher witterungsbedingter Ursachen. Es handelt sich um eine Pflichtleistung der Bundesagentur für Arbeit, auf die ein Rechtsanspruch besteht, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Leistung ist auf die Schlechtwetterzeit begrenzt (beim Bauhauptgewerbe: 1. Dezember bis 31. März).
Ergänzendes Saison-KUG (Zusatzleistung)
Das ergänzende Saison-KUG geht weiter: Es deckt nicht nur witterungsbedingte Ausfälle ab, sondern auch wirtschaftlich bedingte Ausfälle in der Schlechtwetterzeit. Das heißt: Wenn im Winter schlicht keine Aufträge da sind, auch ohne Frost oder Regen, kann das ergänzende Saison-KUG greifen.
Voraussetzung für das ergänzende Saison-KUG ist allerdings, dass ein entsprechender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung existiert. Beim Bauhauptgewerbe ist das durch den BRTV Bau gegeben. Für andere Branchen muss das individuell geprüft werden.
Wichtig: Vor dem Saison-KUG müssen bestimmte Vorleistungen erbracht werden. Im Bauhauptgewerbe muss zunächst das Arbeitszeitkonto (Auftauungskonto) eingesetzt werden. Erst wenn dieses aufgebraucht ist, setzt das Saison-KUG ein. Das ist ein häufiger Fehler: Betriebe beantragen Saison-KUG, ohne die vorgelagerten Leistungen korrekt abzuwickeln.
Voraussetzungen für Arbeitgeber
Damit ein Betrieb Saison-KUG beantragen kann, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:
Betriebliche Voraussetzungen
- Der Betrieb gehört einer anspruchsberechtigten Branche an
- Es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall vor (witterungs- oder wirtschaftsbedingt)
- Der Arbeitsausfall ist vorübergehend und unvermeidbar
- Die Schlechtwetterzeit läuft (bei Bauhauptgewerbe: 1. Dezember bis 31. März)
Anforderungen an die betroffenen Arbeitnehmer
- Sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
- Arbeitnehmer sind im Saison-KUG-Betrieb beschäftigt
- Kein fristloser Kündigungsgrund liegt vor
- Kein Anspruch auf bezahlten Urlaub mehr besteht (Resturlaub muss zuerst genommen werden)
Vorleistungen müssen erbracht sein
Im Bauhauptgewerbe gilt: Bevor Schlechtwetter-KUG greift, müssen mindestens 150 Auftaustunden aus dem Arbeitszeitkonto eingesetzt werden. Das ergänzende Saison-KUG setzt ein, wenn das Arbeitszeitkonto aufgebraucht ist. Die genauen Regelungen hängen vom jeweiligen Tarifvertrag ab.
Berechnung: Leistungshöhe und SV-Erstattung
Die Berechnung des Saison-KUG folgt denselben Grundregeln wie das reguläre Kurzarbeitergeld:
Leistungshöhe
- 67 % des pauschalierten Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind (Lohnsteuerklasse III/V mit Kinderfreibetrag oder Merkmal „Kind" auf Lohnsteuerkarte)
- 60 % des pauschalierten Nettoentgelts für alle anderen Arbeitnehmer
Das pauschalierte Nettoentgelt wird nach einer Tabelle der Bundesagentur für Arbeit berechnet. Grundlage ist das Soll-Entgelt (= was der Arbeitnehmer ohne Ausfall verdient hätte) minus dem Ist-Entgelt (= was er tatsächlich erhalten hat).
Rechenbeispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| Monatliches Bruttolohn (Soll) | 3.200 € |
| Tatsächlich gearbeitete Stunden (60 % der Sollstunden) | – |
| Tatsächliches Bruttolohn (Ist) | 1.920 € |
| Differenz (Ausfallentgelt) | 1.280 € |
| Pauschaliertes Nettoentgelt auf die Differenz (ca. 65 %) | ca. 832 € |
| Saison-KUG (60 % ohne Kind) | ca. 499 € |
| Saison-KUG (67 % mit Kind) | ca. 555 € |
Die genauen Beträge ergeben sich aus der KUG-Leistungstabelle der Bundesagentur für Arbeit. Lohnbüros arbeiten in der Praxis mit dieser Tabelle, die anhand der Steuerklasse und des Sollentgelts direkt den KUG-Betrag ausweist.
SV-Beitragserstattung: Der entscheidende Vorteil
Beim Saison-KUG werden die Sozialversicherungsbeiträge auf das Ausfallentgelt vollständig durch die Bundesagentur für Arbeit erstattet, sowohl Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberanteil. Das ist ein erheblicher finanzieller Vorteil gegenüber dem regulären KUG, bei dem nur der hälftige AN-Anteil erstattet wird.
Konkret: Bei einem Ausfallentgelt von 1.280 € brutto sind das bei einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag von rund 40 % etwa 512 € SV-Beiträge, die vollständig erstattet werden. Für den Arbeitgeber bleibt damit fast kein Eigenrisiko aus dem Ausfall.
Antragsverfahren und Fristen
Das Saison-KUG-Verfahren läuft in zwei Schritten: Anzeige und Antrag.
Schritt 1: Anzeige des Arbeitsausfalls
Bevor Saison-KUG erstmals gezahlt wird, muss der Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt werden. Die Anzeige muss im Ausfall-Monat erfolgen, spätestens bis zum letzten Kalendertag des Monats, in dem der Arbeitsausfall begonnen hat.
Die Anzeige erfolgt schriftlich oder elektronisch (über das Online-Portal der Bundesagentur für Arbeit). Empfehlung: immer schriftlich mit Eingangsstempel oder elektronisch mit Eingangsbestätigung.
Schritt 2: Antrag auf Saison-KUG
Der Antrag auf Auszahlung des Saison-KUG muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Ausfall-Monats gestellt werden (§ 325 SGB III). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist: Wer sie verpasst, verliert den Anspruch für diesen Monat.
Dem Antrag beizufügen sind:
- Ausgefüllte Entgeltabrechnungslisten für jeden betroffenen Arbeitnehmer
- Nachweise über ausgefallene Stunden und deren Ursache
- Belege über geleistete Vorleistungen (Arbeitszeitkonto)
- Bei erster Antragstellung: Bestätigung der Branchenzugehörigkeit
Schlechtwetterzeit Bauhauptgewerbe: Die Saison-KUG-Periode läuft vom 1. Dezember bis 31. März. Wer im Dezember erstmals Saison-KUG zahlen will, muss die Anzeige bis zum 31. Dezember einreichen. Die Dreimonatsfrist für den Antrag läuft dann bis zum 31. März des Folgejahres.
Auszahlung
Der Arbeitgeber zahlt das Saison-KUG zunächst selbst an die Arbeitnehmer aus und erhält es danach von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Die Erstattung erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags.
Praktische Checkliste für Arbeitgeber
Folgende Punkte sollten Betriebe vor und während der Saison-KUG-Beantragung abhaken:
- Branchenzugehörigkeit prüfen: Ist der Betrieb im Geltungsbereich eines Saison-KUG-Tarifvertrags oder der WinterbeschV?
- Tarifvertrag kennen: Welche Vorleistungen schreibt der Tarifvertrag vor (Auftaustunden, Arbeitszeitkonto)?
- Arbeitszeitkontensystem einrichten: Ohne korrekt geführtes Arbeitszeitkonto kein Saison-KUG
- Stundenaufzeichnungen führen: Ausgefallene Stunden täglich dokumentieren (Datum, Stunden, Ursache)
- Anzeige rechtzeitig stellen: Im ersten Ausfall-Monat, spätestens bis Monatsende
- Antrag innerhalb von 3 Monaten einreichen: Ausschlussfrist beachten
- SV-Beitragserstattung mitbeantragen: Nicht vergessen, das ist ein eigenständiger Antragsteil
- Lohnbüro informieren: Korrekte Erfassung in der Lohnabrechnung sicherstellen
Häufige Fragen zum Saison-KUG
Gilt Saison-KUG auch für Minijobber?
Nein. Saison-KUG ist eine Leistung für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weder auf das reguläre noch auf das Saison-KUG.
Können Arbeitgeber Saison-KUG und reguläres KUG gleichzeitig beziehen?
Grundsätzlich nicht gleichzeitig für denselben Ausfall. In der Schlechtwetterzeit gilt Saison-KUG vorrangig für die erfassten Branchen. Außerhalb der Schlechtwetterzeit kann reguläres KUG beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während Saison-KUG erkrankt?
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Saison-KUG-Bezugs, endet der Saison-KUG-Anspruch für diesen Arbeitnehmer. Es gelten dann die regulären Regelungen zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 3 EFZG). Der Arbeitgeber ist dann für die Lohnfortzahlung verantwortlich, nicht die Bundesagentur für Arbeit.
Muss ich Saison-KUG separat von der normalen Lohnabrechnung abrechnen?
Saison-KUG wird in der Lohnabrechnung als eigenständige Lohnart erfasst. Es ist kein normaler Vergütungsbestandteil, sondern eine Entgeltersatzleistung. Für die korrekte Verbuchung und Steuerfreistellung ist eine ordentliche Trennung in der Lohnbuchhaltung wichtig. Gute Lohnabrechnungssoftware (z.B. DATEV) unterstützt das direkt.
Kann Saison-KUG nachträglich beantragt werden?
Ja, bis zur Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende des Ausfall-Monats. Allerdings muss die Anzeige des Arbeitsausfalls im Ausfall-Monat selbst erfolgt sein. Wer die Anzeige vergessen hat, kann für diesen Monat kein Saison-KUG mehr beantragen, auch wenn die Dreimonatsfrist noch läuft.
Saison-KUG korrekt abrechnen?
Die Kombination aus Tarifvertrags-Vorleistungen, Stundendokumentation und fristgerechten Anträgen ist fehleranfällig. Wir übernehmen die Lohnabrechnung für Saison-Betriebe, inklusive korrekter KUG-Abwicklung und Antragsstellung bei der Bundesagentur für Arbeit.
30-min-Gespräch vereinbaren