Lohnabrechnung

Lohnpfändung: Pflichten des Arbeitgebers als Drittschuldner

Kurzfassung

Was tun wenn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kommt? Pfändungsfreigrenzen 2026, Drittschuldnererklärung, Vorrang Unterhaltspfändung.

Der Brief kommt per Post, oft mit dem Briefkopf eines Gerichts: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Was viele Arbeitgeber nicht wissen: Mit dem Zugang dieses Schreibens sind sie sofort in der Pflicht. Als sogenannter Drittschuldner haben sie gesetzliche Pflichten, deren Verletzung zu persönlicher Haftung führen kann.

Lohnpfändungen kommen häufiger vor, als man denkt. In Deutschland wurden zuletzt jährlich über eine Million Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei Arbeitgebern zugestellt. Wer nicht weiß, was er tun muss, macht schnell teure Fehler.

Der Arbeitgeber als Drittschuldner

Bei einer Lohnpfändung gibt es drei Beteiligte:

  • Gläubiger: Wer die Forderung hat und vollstreckt (z.B. Bank, Vermieter, Finanzamt)
  • Schuldner: Der Arbeitnehmer, gegen den vollstreckt wird
  • Drittschuldner: Der Arbeitgeber, der dem Schuldner das Gehalt schuldet

Mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) wird das Recht des Schuldners auf seinen Lohn gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Das bedeutet: Der Arbeitgeber darf den gepfändeten Betrag nicht mehr an den Arbeitnehmer auszahlen, sondern muss ihn direkt an den Gläubiger überweisen.

Die Rechtsgrundlage dafür findet sich in den §§ 829 ff. ZPO (Zivilprozessordnung). § 840 ZPO regelt die Pflichten des Drittschuldners im Einzelnen.

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erhalten: Was tun?

Sobald der PfÜB beim Arbeitgeber eingeht, gilt er als zugestellt, auch wenn die Personalabteilung den Brief noch nicht geöffnet hat. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Frist für die Drittschuldnererklärung.

Erste Schritte nach Erhalt

  1. Eingangsdatum dokumentieren: Datum des Eingangs schriftlich festhalten (Briefumschlag aufheben oder Eingangsstempel)
  2. PfÜB prüfen: Wer ist der Gläubiger? Wer ist der Schuldner? Um welche Forderungshöhe geht es? Gibt es Besonderheiten (z.B. Unterhaltspfändung)?
  3. Arbeitnehmer informieren: Den betroffenen Mitarbeiter über den PfÜB in Kenntnis setzen, aber diskret und sachlich
  4. Pfändbaren Betrag berechnen: Auf Basis des nächsten Abrechnungszeitraums
  5. Drittschuldnererklärung vorbereiten: Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung

Achtung: Die Zustellung an einen falschen Ansprechpartner im Unternehmen setzt die Frist trotzdem in Gang. Der PfÜB gilt als zugestellt, sobald er im Einflussbereich des Unternehmens angekommen ist, auch wenn er beim falschen Mitarbeiter landet. Sorg dafür, dass Briefpost mit Gerichtsabsender sofort an die Personalabteilung weitergeleitet wird.

Pfändbares Nettoeinkommen berechnen: Was ist pfändungsfrei?

Nicht das gesamte Nettoeinkommen des Arbeitnehmers ist pfändbar. Das Gesetz schützt einen bestimmten Grundbetrag vor dem Zugriff der Gläubiger (§ 850c ZPO).

Was zählt zum pfändbaren Nettoeinkommen?

Zunächst muss das relevante Nettoeinkommen ermittelt werden. Nicht alles, was der Arbeitnehmer bekommt, zählt dazu:

  • Zählt zum Nettolohn (pfändungsrelevant): Grundgehalt netto, Überstundenvergütung, regelmäßige Zulagen, Urlaubsgeld (soweit es das Doppelte des monatlichen Arbeitsentgelts nicht übersteigt), 13. Monatsgehalt (anteilig)
  • Unpfändbar (§ 850a ZPO): Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Gefahrenzulagen (z.B. für Nacht- oder Schichtarbeit, soweit tariflich oder gesetzlich geregelt), Heirats- und Geburtsbeihilfen bis zur Hälfte eines Monatsgehalts, Erziehungsgelder, Blindenhilfe, Sterbegeld bis zum dreifachen Monatslohn

Praxishinweis: Sachbezüge (z.B. Dienstwagen zur privaten Nutzung) erhöhen das pfändbare Nettoeinkommen. Der geldwerte Vorteil ist dem Barlohn hinzuzurechnen. Das übersehen viele Lohnbüros bei der Pfändungsberechnung.

Pfändungsfreigrenzen 2026 (Tabelle gültig ab 1. Juli 2025)

Die Pfändungsfreigrenzentabelle wird alle zwei Jahre angepasst. Die aktuell gültige Tabelle ist seit dem 1. Juli 2025 in Kraft und gilt damit für alle Pfändungen in 2026.

Nettoeinkommen/Monat 0 Unterhaltsberechtigte 1 Unterhaltsberechtigte/r 2 Unterhaltsberechtigte 3 Unterhaltsberechtigte
bis 1.471,16 € 0 € pfändbar 0 € pfändbar 0 € pfändbar 0 € pfändbar
1.500 € ca. 17 € 0 € 0 € 0 €
1.800 € ca. 101 € ca. 18 € 0 € 0 €
2.000 € ca. 158 € ca. 57 € 0 € 0 €
2.500 € ca. 300 € ca. 193 € ca. 87 € 0 €
3.000 € ca. 443 € ca. 329 € ca. 215 € ca. 100 €
3.500 € ca. 585 € ca. 464 € ca. 343 € ca. 222 €
4.000 € ca. 728 € ca. 600 € ca. 471 € ca. 343 €
ab 4.298,81 € (Obergrenze) vollständig pfändbar soweit über Freibetrag

Der Grundfreibetrag für Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtungen liegt seit dem 1. Juli 2025 bei 1.471,16 € netto pro Monat. Für jede unterhaltsberechtigte Person erhöht sich dieser Betrag.

Für die genaue Berechnung empfiehlt es sich, den offiziellen Pfändungsrechner der Bundesjustizverwaltung oder die aktuelle Tabelle gemäß § 850c ZPO zu verwenden. Die hier gezeigten Beträge sind gerundete Näherungswerte zur Orientierung.

Wie werden Unterhaltsberechtigte gezählt?

Als unterhaltsberechtigte Personen zählen Ehegatten (oder eingetragene Lebenspartner), minderjährige Kinder und sonstige unterhaltsberechtigte Personen, denen der Schuldner tatsächlich Unterhalt zahlt. Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber entsprechende Nachweise vorlegen. Ohne Nachweis wird von keinen Unterhaltsberechtigten ausgegangen.

Vorrang der Unterhaltspfändung (§850d ZPO)

Nicht alle Pfändungen sind gleich. Unterhaltspfändungen haben gegenüber gewöhnlichen Gläubigerpfändungen einen erheblichen Vorrang.

Bei einer Unterhaltspfändung gelten deutlich niedrigere Pfändungsfreigrenzen. Der Schuldner behält weniger: Es verbleibt ihm nur der sogenannte „notwendige Unterhalt", der sich am Regelbedarf orientiert und aktuell bei rund 1.200 € monatlich liegt (kann je nach Lage des Falls variieren).

Konkret für den Arbeitgeber bedeutet das: Liegt eine Unterhaltspfändung vor, darf mehr gepfändet werden als bei einer normalen Gläubigerpfändung. Der PfÜB sollte klar erkennen lassen, ob es sich um eine Unterhaltspfändung handelt. Im Zweifel beim Gläubiger nachfragen.

Die Drittschuldnererklärung

Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des PfÜB muss der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber eine Drittschuldnererklärung abgeben (§ 840 ZPO). Diese Frist ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht verlängert werden.

Was muss die Drittschuldnererklärung enthalten?

Die Erklärung muss folgende Angaben machen:

  1. Ob und in welcher Höhe das gepfändete Gehalt tatsächlich besteht (bejaht oder verneint)
  2. Ob und welche anderen Gläubiger Ansprüche geltend machen (Vorrangige Pfändungen)
  3. Ob und welche weiteren Pfändungen bestehen

Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und sollte per Einschreiben oder mit Lesebestätigung (E-Mail) versandt werden, damit der Versand beweisbar ist.

Haftungsrisiko: Wer die Drittschuldnererklärung gar nicht, nicht rechtzeitig oder falsch abgibt, haftet dem Gläubiger nach § 840 Abs. 2 ZPO auf Schadensersatz. Das ist keine Seltenheit: Viele Lohnbüros vergessen die Frist oder schicken eine unvollständige Erklärung ab. Im schlimmsten Fall zahlt der Arbeitgeber die Forderung doppelt.

P-Konto: Was muss der Arbeitgeber wissen?

Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ist ein Konto des Arbeitnehmers bei seiner Bank, das mit einem automatischen Pfändungsschutz ausgestattet ist. Seit 2012 kann jeder Kontoinhaber sein Girokonto in ein P-Konto umwandeln.

Für den Arbeitgeber ist das P-Konto grundsätzlich irrelevant, er zahlt das Nettolohn wie gewohnt auf das angegebene Konto des Arbeitnehmers. Die Bank kümmert sich dann um den Pfändungsschutz auf Kontoebene.

Eine Ausnahme gibt es: Wenn der Arbeitnehmer eine Bescheinigung über Unterhaltspflichten vorlegt und bittet, den erhöhten Freibetrag auf der Lohnabrechnung zu berücksichtigen, kann das Einfluss auf den pfändbaren Betrag haben. Hier ist enge Abstimmung zwischen Lohnbüro und Arbeitnehmer nötig.

Mehrere Pfändungen gleichzeitig

Was passiert, wenn mehrere Gläubiger gleichzeitig pfänden? Das kommt häufiger vor als man denkt.

Rangfolge der Gläubiger

  • Rang 1: Unterhaltspfändungen (höchster Vorrang, § 850d ZPO)
  • Rang 2: Alle anderen Pfändungen, untereinander nach dem Zeitpunkt der Zustellung (Wer zuerst kommt, bedient sich zuerst)

Liegt der pfändbare Betrag nicht aus, um alle Gläubiger vollständig zu befriedigen, wird er quotiert: Jeder Gläubiger bekommt anteilig entsprechend seiner Forderungshöhe ausgezahlt.

Pflicht bei mehreren Pfändungen

Bestehen mehrere Pfändungen, muss der Arbeitgeber in der Drittschuldnererklärung alle anderen Pfändungen angeben. Der erstpfändende Gläubiger muss wissen, dass er nicht allein pfändet. Fehlt diese Angabe, droht Haftung.

Haftung des Arbeitgebers bei Pflichtverletzungen

Der Arbeitgeber kann sich in mehreren Situationen haftbar machen:

Pflichtverletzung Konsequenz
Drittschuldnererklärung nicht abgegeben Schadensersatz nach § 840 Abs. 2 ZPO, in Höhe des Schadens des Gläubigers
Drittschuldnererklärung verspätet (nach 2 Wochen) Schadensersatz, wenn dem Gläubiger dadurch ein Schaden entstanden ist
Falsche Angaben in der Drittschuldnererklärung Schadensersatz, ggf. strafrechtliche Relevanz
Gepfändeten Betrag an Arbeitnehmer ausgezahlt Muss den Betrag nochmals an den Gläubiger zahlen, kein Rückgriffsrecht gegen Arbeitnehmer wenn dieser schutzlos ist
Pfändungsfreigrenze falsch berechnet (zu niedrig) Arbeitnehmer kann zu viel einbehaltenen Lohn zurückfordern
Pfändungsfreigrenze falsch berechnet (zu hoch) Gläubiger kann den nicht abgeführten Betrag einfordern

Kündigungsschutz für den Arbeitnehmer

Eine Kündigung wegen einer Lohnpfändung ist in der Regel unzulässig. Das BAG hat klargestellt, dass eine einmalige Pfändung allein kein ausreichender Kündigungsgrund ist. Nur bei wiederholten Pfändungen, die einen erheblichen Verwaltungsaufwand verursachen, kann eine ordentliche Kündigung in Betracht kommen, und auch dann nur nach Abmahnung und Interessenabwägung.

Häufige Fragen zur Lohnpfändung

Muss ich den Arbeitnehmer über die Pfändung informieren?

Das Gesetz schreibt das nicht ausdrücklich vor, es ist aber empfehlenswert. Der Arbeitnehmer sollte wissen, dass eine Pfändung besteht, da er ggf. Maßnahmen ergreifen kann (z.B. P-Konto einrichten, Unterhaltsberechtigte nachweisen, mit Gläubiger verhandeln). Ein sachliches Gespräch ist sinnvoller als der Arbeitnehmer, der sich wundert, warum sein Nettolohn kleiner geworden ist.

Was passiert bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses?

Endet das Arbeitsverhältnis, endet auch die Pfändung für das laufende Entgelt. Den Gläubiger musst du informieren. Noch ausstehende Ansprüche (z.B. Resturlaub, Abfindung) sind getrennt zu beurteilen. Eine Abfindung ist grundsätzlich pfändbar, ein Sozialplan kann Ausnahmen regeln.

Kann ich die Drittschuldnererklärung per E-Mail senden?

Ja, wenn der Gläubiger das akzeptiert. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor (außer Schriftlichkeit, die bei E-Mail umstritten ist). Für die Nachweisbarkeit empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung per Einschreiben oder zumindest eine E-Mail mit Lesebestätigung.

Was ist, wenn der Arbeitnehmer angibt, gar keine Unterhaltsberechtigten zu haben, es aber doch welche gibt?

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Angaben des Arbeitnehmers zu überprüfen. Er darf auf die Angaben vertrauen, solange keine offensichtlichen Hinweise auf Falschangaben bestehen. Macht der Arbeitnehmer falsche Angaben, haftet er selbst dem Gläubiger gegenüber.

Ändert sich etwas, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt und ein neuer Arbeitgeber den Mitarbeiter einstellt?

Ja. Eine Pfändung ist immer an das konkrete Beschäftigungsverhältnis gebunden. Wenn ein neuer Arbeitgeber den Arbeitnehmer einstellt, muss der Gläubiger einen neuen PfÜB beim neuen Arbeitgeber zustellen. Die alte Pfändung gilt beim neuen Arbeitgeber nicht automatisch weiter. Der neue Arbeitgeber muss aber ggf. im Rahmen seiner Drittschuldnererklärung angeben, ob der Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt ist.

Lohnpfändungen sicher abwickeln?

Drittschuldnererklärungen, Pfändungsfreigrenzentabellen, Vorrangprüfungen: Lohnpfändungen sind komplex und fehleranfällig. Wir übernehmen die komplette Lohnabrechnung inklusive korrekter Pfändungsabwicklung für dein Unternehmen.

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Melanie Schulze
Melanie Schulze HR Managerin, HRklar / Lohnklar UG