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Arbeitsrecht

Kündigung in der Probezeit: Was Arbeitgeber wissen müssen

Kurzfassung

In der Probezeit kündigst du mit zwei Wochen Frist und ohne Grund, aber nur schriftlich. Wer trotzdem geschützt ist und welche Fehler Arbeitgeber machen.

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Die Probezeit gilt als die Phase, in der du dich ohne Risiko trennen kannst. Das stimmt nur zum Teil. Das Kündigungsschutzgesetz greift zwar noch nicht, aber eine Probezeit-Kündigung kann trotzdem an der Form scheitern oder am Sonderkündigungsschutz.

Kündigungsfristen in der Probezeit

In der Probezeit gilt nach § 622 Abs. 3 BGB eine Kündigungsfrist von 2 Wochen. Diese Frist gilt für beide Seiten. Anders als bei den regulären Kündigungsfristen muss sie nicht zum Monatsende oder zum 15. des Monats enden.

Ein Beispiel: Die Kündigung geht am Montag, dem 4. Mai 2026, zu. Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Die Frist endet nach § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf „desjenigen Tages der letzten Woche“, der durch seine Benennung dem Zugangstag entspricht, also mit Ablauf von Montag, dem 18. Mai 2026.

Wichtig: Das Gesetz sagt: „Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“ Schriftform verlangt es nicht, eine mündliche Abrede ist aber schwer zu beweisen. Fehlt eine Vereinbarung, gelten die regulären gesetzlichen Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 1 BGB: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende).

Die verkürzte Frist gilt höchstens 6 Monate. Ist eine längere Probezeit vereinbart, gelten ab dem siebten Monat die regulären Fristen. In der Probezeit gibt es auch keine Pflicht zur sozialen Auswahl.

Schriftform und Formvorschriften

Eine Kündigung muss nach § 623 BGB schriftlich erfolgen, also auf Papier und eigenhändig unterschrieben. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder mündlich ist unwirksam, auch in der Probezeit.

Ins Kündigungsschreiben gehören mindestens:

  • Name und Anschrift des Arbeitgebers
  • Name des Arbeitnehmers
  • Klare Kündigungserklärung ("wir kündigen das Arbeitsverhältnis")
  • Angabe des Kündigungstermins oder "zum nächstmöglichen Termin"
  • Datum und Unterschrift des Kündigungsberechtigten

Einen Grund musst du nicht nennen. Tust du es doch, formuliere ihn sorgfältig: Eine falsche oder angreifbare Begründung kann die Gegenseite in einem späteren Streit gegen dich verwenden.

Die Kündigung muss dem Arbeitnehmer zugehen. Am sichersten ist die persönliche Übergabe. Schickst du sie per Post, musst du beweisen, wann das Schreiben angekommen ist.

Sonderkündigungsschutz

Das Kündigungsschutzgesetz gilt erst nach 6 Monaten. Einige Gruppen sind in der Probezeit trotzdem besonders geschützt:

Schwangerschaft und Mutterschutz

§ 17 MuSchG schützt Schwangere vor Kündigung, unabhängig von der Betriebszugehörigkeit. Eine Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß. Erfährt er erst nach Ausspruch der Kündigung von der Schwangerschaft (binnen 2 Wochen nach Zugang der Kündigung), ist die Kündigung ebenfalls unwirksam. Die Mitarbeiterin muss die Schwangerschaft nicht sofort mitteilen, kann aber Schutz nachträglich geltend machen.

Schwerbehinderung

Ab dem 7. Monat der Betriebszugehörigkeit ist die Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Innerhalb der ersten 6 Monate (also der typischen Probezeit) ist diese Zustimmung nicht nötig. Trotzdem besteht eine Fürsorgepflicht: Wer eine Kündigung ausspricht, ohne nach bekannter Schwerbehinderung zu handeln, kann ins AGG-Risiko laufen.

Betriebsratsmitglieder

Betriebsratsmitglieder genießen auch in der Probezeit besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG). Ordentliche Kündigungen sind grundsätzlich unzulässig. Eine außerordentliche Kündigung mit Zustimmung des Betriebsrats ist möglich, aber an hohe Voraussetzungen geknüpft.

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Zeugnis in der Probezeit

Auch bei kurzer Betriebszugehörigkeit hat der Mitarbeiter nach § 109 GewO Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Auf Wunsch muss es ein qualifiziertes Zeugnis sein, das Leistung und Verhalten bewertet.

Bei kurzer Beschäftigung wird das schwierig: Die Bewertung muss die tatsächliche Leistung widerspiegeln, auch wenn nur wenige Wochen Beobachtungszeit vorhanden sind. Formulierungen wie "hatte keine Gelegenheit, sich in vollem Umfang zu bewähren" sind zulässig und signalisieren Kennern die kurze Betriebszugehörigkeit.

Das Zeugnis muss wohlwollend, aber wahrheitsgemäß sein. Musst du ein negatives Zeugnis schreiben, lass dich rechtlich beraten, denn um jede Formulierung kann ein Streit entstehen.

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Typische Fehler bei Probezeit-Kündigungen

Zu späte Entscheidung

Viele Arbeitgeber warten zu lang. In Woche 22 von 24 zu kündigen ist in den meisten Fällen unnötig spät. Ist nach Woche 10 klar, dass es nicht passt, handle. Die Person kann sich dann früher neu orientieren, und dein Team muss nicht monatelang um eine offene Frage herumarbeiten.

Mündliche oder digitale Kündigung

Eine Kündigung per E-Mail oder Telefon ist unwirksam (§ 623 BGB). Trotzdem passiert es, gerade wenn das Verhältnis angespannt ist. Das Ergebnis: Die unwirksame Kündigung kann angefochten werden, obwohl du dich trennen wolltest.

Keine Prüfung auf Sonderkündigungsschutz

Prüf vor jeder Probezeit-Kündigung, ob du Anhaltspunkte für einen Schutztatbestand kennst. Das häufigste Risiko ist eine Schwangerschaft.

Kein Zeugnis ausgestellt

Viele Arbeitgeber vergessen das Zeugnis oder schieben es auf. Der Anspruch besteht sofort nach Kündigung, und bei erheblicher Verzögerung kann ein Schadensersatzanspruch entstehen.

Probezeitklausel fehlt im Vertrag

Ohne vereinbarte Probezeit gilt die verkürzte Frist nicht, und eine nur mündliche Abrede musst du im Streit beweisen. Wer einen Standardvertrag verwendet, ohne ihn zu prüfen, läuft in dieses Risiko.

Mustervorgehen für Arbeitgeber

So gehst du bei einer Probezeit-Kündigung vor:

  1. Entscheidung intern treffen und dokumentieren (kurze interne Notiz mit Gründen, auch wenn diese nicht kommuniziert werden müssen)
  2. Sonderkündigungsschutz prüfen (Schwangerschaft bekannt? Betriebsratsmitglied? Schwerbehinderung?)
  3. Kündigungsschreiben aufsetzen mit korrekter Frist ("zum [Datum], spätestens jedoch zum nächstmöglichen Termin")
  4. Kündigung persönlich übergeben mit Empfangsbestätigung oder Zeugen
  5. Kündigungsgespräch führen: sachlich und respektvoll, in höchstens 15 Minuten. Über die Entscheidung verhandelst du dort nicht mehr.
  6. Zeugnis vorbereiten und rechtzeitig ausstellen
  7. Resturlaub abrechnen und Endabrechnung erstellen

Hinweis: Bei Arbeitnehmern, die in der Probezeit erkranken, läuft die Probezeit weiter. Krankheit verlängert die Probezeit nicht automatisch. Auch während einer Erkrankung kann grundsätzlich gekündigt werden, außer es liegt ein Schutztatbestand vor.

Fazit

Auch in der Probezeit gelten feste Regeln für die Trennung. Die Schriftform gilt ausnahmslos, der Sonderkündigungsschutz etwa für Schwangere und Betriebsratsmitglieder gilt auch in der Probezeit, und auf Wunsch steht der Person ein qualifiziertes Zeugnis zu. Gehst du die sieben Schritte oben der Reihe nach durch, bleibt eine Probezeit-Kündigung unkompliziert.

Häufige Fragen

Welche Kündigungsfrist gilt in der Probezeit?

In der Probezeit gilt eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Diese Frist gilt für beide Seiten. Einen festen Endtermin wie das Monatsende nennt § 622 Abs. 3 BGB nicht. Voraussetzung ist eine vereinbarte Probezeit. Eine Form schreibt § 622 Abs. 3 BGB dafür nicht vor.

Muss eine Kündigung in der Probezeit begründet werden?

Nein. Eine Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden, da das Kündigungsschutzgesetz erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit gilt. Trotzdem empfiehlt sich ein klärendes Gespräch, rechtlich nicht nötig, aber fair gegenüber der gekündigten Person.

Gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft auch in der Probezeit?

Ja. Der Sonderkündigungsschutz für Schwangere nach § 17 MuSchG gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit, also auch in der Probezeit. Eine Kündigung, von der der Arbeitgeber weiß oder innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung erfährt, dass die Mitarbeiterin schwanger ist, ist unwirksam.

Hat ein Mitarbeiter in der Probezeit Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Auch bei einer Kündigung in der Probezeit besteht ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis (§ 109 GewO). Auf Wunsch des Arbeitnehmers muss es ein qualifiziertes Zeugnis sein. Die inhaltliche Bewertung muss der tatsächlichen Leistung entsprechen, auch bei kurzer Betriebszugehörigkeit.

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Tino Werner
Tino Werner HR- & Payroll Manager, HRklar / Lohnklar

Tino begleitet in Mandaten Trennungen in der Probezeit und kennt die Stellen, an denen eine einfache Kündigung noch kippen kann.

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