Lohnabrechnung läuft nicht nebenher. Die macht Lohnklar, dasselbe Team. Lohnabrechnung? Macht Lohnklar. Zur Lohnabrechnung
Gespräch anfragen
Arbeitsrecht

Seit Januar gilt die Kontrollquote: fünf Prozent aller Betriebe

Kurzfassung

Seit dem Kalenderjahr 2026 müssen die Länder mindestens fünf Prozent der bei ihnen vorhandenen Betriebe besichtigen. Die Quote steht in § 21 Abs. 1a ArbSchG und ist durch Landesrecht nicht abdingbar. Wer besichtigt wird, muss die Gefährdungsbeurteilung vorlegen können, und dazu gehört seit 2013 die psychische Belastung. Ein Bußgeld folgt daraus nicht sofort, eine Anordnung mit Frist schon.

Die Quote läuft seit Januar. Das Jahr ist zu zwei Dritteln vorbei, und was in den verbleibenden Monaten nicht besichtigt wurde, fehlt am Ende in der Statistik des Landes. Das ist der Grund, warum dieser Text jetzt und nicht im Dezember kommt.

Bemerkenswert ist weniger die Zahl als die Tatsache, dass es sie überhaupt gibt. Bis 2021 stand im Arbeitsschutzgesetz nichts darüber, wie oft die Aufsicht prüfen soll.

Was im Gesetz steht

Wortlaut
„Beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 sind im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der im Land vorhandenen Betriebe zu besichtigen (Mindestbesichtigungsquote).“
§ 21 Abs. 1a ArbSchG, gesetze-im-internet.de

Drei Dinge sind daran wichtig. Es steht „mindestens“, die fünf Prozent sind also eine Untergrenze und kein Ziel. Maßgeblich für die Zahl der Betriebe ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit aus dem Vorjahr. Und von der Quote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden, sie ist für die Länder verbindlich.

Eine Schwelle für die Betriebsgröße nennt die Vorschrift nicht. Sie spricht von den im Land vorhandenen Betrieben, und die große Mehrheit davon hat weniger als fünfzig Beschäftigte. Wer bisher davon ausgegangen ist, dass die Aufsicht sich auf Industrie und Großbetriebe beschränkt, sollte das nicht mehr voraussetzen.

Woher die Quote kommt

Sie kam mit dem Arbeitsschutzkontrollgesetz, das zum 1. Januar 2021 in Kraft trat. Anlass waren die Zustände in der Fleischindustrie, die während der Pandemie sichtbar wurden. Der Gesetzgeber hat daraus nicht nur Konsequenzen für eine Branche gezogen, sondern zum ersten Mal überhaupt festgeschrieben, wie oft kontrolliert werden muss.

Zwischen Inkrafttreten und Quote lagen fünf Jahre Vorlauf, damit die Länder Personal aufbauen konnten. Dieser Vorlauf ist jetzt vorbei.

Was bei einer Besichtigung verlangt wird

Im Zentrum steht die Gefährdungsbeurteilung, und zwar nicht als Aussage, sondern als Unterlage.

Wortlaut
„Der Arbeitgeber hat über die je nach Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen zu verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.“
§ 6 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, gesetze-im-internet.de

Drei Bestandteile, und der dritte fehlt am häufigsten: das Ergebnis der Überprüfung. Eine Beurteilung, die einmal gemacht und nie nachgehalten wurde, erfüllt den Wortlaut nicht. Die Ausnahme für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten, die früher in dieser Vorschrift stand, gibt es nicht mehr.

Die Psyche gehört dazu

§ 5 Abs. 3 ArbSchG zählt auf, woraus sich Gefährdungen ergeben können. Unter Nummer 6 stehen seit 2013 wörtlich die psychischen Belastungen bei der Arbeit. Sie sind damit kein Zusatz, sondern ein regulärer Bestandteil der Beurteilung, genau wie Lärm oder Gefahrstoffe.

Das ist der Teil, der in der Praxis am häufigsten fehlt. Wer eine Gefährdungsbeurteilung im Ordner hat, hat oft eine, die Maschinen, Wege und Arbeitsmittel abdeckt und bei der Psyche aufhört. Wie ein vollständiger Durchlauf aussieht, steht ausführlich auf unserer Seite zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.

Der Betriebsrat entscheidet mit

Wo ein Betriebsrat besteht, ist die Beurteilung keine Sache, die die Geschäftsführung allein festlegt. Der Gesundheitsschutz fällt unter § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, und das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Ausgestaltung: welches Verfahren, welche Fragen, welche Auswertung.

Wird online befragt, kommt Nummer 6 hinzu. Ein Befragungswerkzeug ist eine technische Einrichtung, und die Regel greift unabhängig davon, ob eine Überwachung beabsichtigt ist. Praktisch heißt das: Die Abstimmung gehört in die Vorbereitung. Wer den Betriebsrat in der dritten Projektwoche entdeckt, fängt von vorne an.

Anonymität im kleinen Betrieb

Ein anonymer Fragebogen ist die naheliegende Methode, und in einem Betrieb mit achtzig Personen funktioniert sie gut. Bei achtzehn nicht mehr.

Der Grund liegt nicht in der Erhebung, sondern in der Auswertung. Nützlich wird das Ergebnis erst, wenn es nach Tätigkeit oder Bereich aufgeschlüsselt ist, und genau dann sind einzelne Antworten zuordenbar. Wer Anonymität zusagt und anschließend eine Gruppe von drei Personen ausweist, hat sie gebrochen.

Zwei Konsequenzen daraus. Erstens eine Mindestgruppengröße für jede ausgewertete Zelle, kleinere Gruppen werden zusammengefasst. Zweitens: Unterhalb von etwa zwanzig Beschäftigten ist ein moderierter Workshop das ehrlichere Verfahren. Er ist arbeitsschutzrechtlich anerkannt und liefert in dieser Größe meist mehr als ein Fragebogen.

Was passiert, wenn nichts vorliegt

Hier wird viel zu dick aufgetragen, deshalb der Reihe nach.

Aus einer fehlenden Gefährdungsbeurteilung folgt kein unmittelbares Bußgeld. Die Aufsichtsbehörde kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, sie nachzuholen, üblicherweise mit Frist. Erst wer diese vollziehbare Anordnung missachtet, handelt ordnungswidrig, und dann greift § 25 Abs. 2 ArbSchG mit bis zu 30.000 Euro. Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung kommt § 26 ArbSchG hinzu, Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Häufig liest man zusätzlich, die Geschäftsführung hafte bei einem Gesundheitsschaden persönlich. Das stimmt so nicht. § 104 SGB VII beschränkt die Haftung des Unternehmers für Personenschäden auf Fälle, in denen er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. An seine Stelle tritt die gesetzliche Unfallversicherung. Eine unterlassene Beurteilung ist Fahrlässigkeit und trägt diese Haftung nicht.

Was bleibt, ist unspektakulärer und im Alltag wichtiger: die Beweislage. Wenn nach einer langen Krankschreibung Überlastung geltend gemacht wird, entscheidet, was sich zeigen lässt. Wer eine dokumentierte Beurteilung mit Maßnahmen und Wirksamkeitsprüfung vorlegt, steht anders da als jemand, der nichts hat.

Häufige Fragen

Was besagt die Mindestbesichtigungsquote?

Nach § 21 Abs. 1a ArbSchG müssen die zuständigen Landesbehörden beginnend mit dem Kalenderjahr 2026 mindestens fünf Prozent der im Land vorhandenen Betriebe besichtigen. Maßgeblich ist die amtliche Statistik der Bundesagentur für Arbeit des Vorjahres. Von der Quote kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden.

Werden gezielt kleine Betriebe geprüft?

Das Gesetz nennt keine Größenschwelle für die Auswahl. Die Quote bezieht sich auf alle im Land vorhandenen Betriebe, und die große Mehrheit davon ist klein. Wer bisher davon ausgegangen ist, dass die Aufsicht sich auf Industrie und Großbetriebe beschränkt, sollte das nicht mehr voraussetzen.

Was muss bei einer Besichtigung vorliegen?

Vor allem die Unterlagen nach § 6 Abs. 1 ArbSchG: das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, die daraus festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis ihrer Überprüfung. Die Aussage, man habe die Beurteilung durchgeführt, genügt nicht. Verlangt wird ein Dokument, das die drei Punkte erkennen lässt.

Droht sofort ein Bußgeld, wenn nichts vorliegt?

Nein. Die Behörde kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG anordnen, die Beurteilung nachzuholen, in der Regel mit Frist. Erst die Missachtung dieser vollziehbaren Anordnung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann nach § 25 Abs. 2 ArbSchG mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden. Bei beharrlicher Wiederholung oder vorsätzlicher Gefährdung kommt § 26 ArbSchG hinzu, dann ist es eine Straftat.

Haftet die Geschäftsführung persönlich für Gesundheitsschäden?

In aller Regel nicht. § 104 SGB VII beschränkt die Haftung des Unternehmers für Personenschäden auf Fälle, in denen er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat. An die Stelle des Arbeitgebers tritt die gesetzliche Unfallversicherung. Eine unterlassene Gefährdungsbeurteilung ist Fahrlässigkeit und begründet diese persönliche Haftung nicht. Die Bußgeld- und Straftatschiene aus dem Arbeitsschutzgesetz bleibt davon unberührt.

Muss der Betriebsrat beteiligt werden?

Wo ein Betriebsrat besteht, ja. Der Gesundheitsschutz fällt unter § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, das Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die Ausgestaltung der Beurteilung. Wird online befragt, kommt Nr. 6 hinzu, weil ein Befragungswerkzeug eine technische Einrichtung ist. Die Abstimmung gehört deshalb in die Vorbereitung.

Gefährdungsbeurteilung Psyche nachholen?

Wir übernehmen den vollständigen Durchlauf: Vorbereitung, anonyme Erhebung, Auswertung, Maßnahmenplan und die Wirksamkeitsprüfung. Prüffest dokumentiert, remote durchführbar.

Zur psychischen Gefährdungsbeurteilung
Teilen: Kein Tracking bis zum Klick
Janina Langer
Janina Langer People Operations Specialist, HRklar

Janina führt die psychische Gefährdungsbeurteilung in KMU durch und fängt dabei mit dem Anonymitätskonzept an, weil daran später die Auswertung hängt.