Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt es nicht. Welche Pflichten du als Arbeitgeber trotzdem hast und was in Vereinbarung und Betriebsvereinbarung gehört.
Für viele Beschäftigte gehört Homeoffice inzwischen zum Alltag, das Recht hinkt hinterher. Darf jemand Homeoffice verlangen? Wer zahlt den Stuhl, und was passiert, wenn du es wieder abschaffen willst?
Anspruch auf Homeoffice, gibt es ihn?
In Deutschland gibt es kein allgemeines gesetzliches Recht auf Homeoffice. Der Gesetzgeber hat nach intensiver Diskussion in der Pandemiezeit darauf verzichtet, einen Homeoffice-Anspruch einzuführen. Arbeitnehmer können Homeoffice nur dann beanspruchen, wenn es im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Für Arbeitnehmer in Teilzeit gilt eine Besonderheit: § 8 TzBfG gibt ihnen das Recht, eine Verringerung der Arbeitszeit zu verlangen. Den Arbeitsort umfasst dieses Recht nicht. Ein Antragsrecht auf mobiles Arbeiten ohne Einigungszwang diskutiert der Gesetzgeber seit Jahren, ein Ergebnis gibt es bisher nicht.
Arbeitgeberpflichten im Homeoffice
Bietest du Homeoffice freiwillig an, hast du damit trotzdem Pflichten. Die wichtigsten:
- Arbeitsmittelpflicht: Nach § 670 BGB muss der Arbeitgeber notwendige Arbeitsmittel bereitstellen oder die Kosten erstatten, Laptop, Tastatur, Headset, Monitor. Was „notwendig" ist, hängt von der Tätigkeit ab.
- Arbeitsschutzpflicht: Der Arbeitgeber bleibt auch im Homeoffice für den Arbeitsschutz verantwortlich. Das Arbeitsschutzgesetz gilt uneingeschränkt.
- Datenschutzpflicht: Unternehmens- und Kundendaten müssen auch im Homeoffice sicher sein. VPN, Bildschirmschutz und klare Regeln zur Datenhaltung sind Pflicht.
- Arbeitszeitpflicht: Die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes gelten im Homeoffice genauso wie im Büro. Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen müssen eingehalten werden.
Arbeitsstättenverordnung und Gefährdungsbeurteilung
Die Arbeitsstättenverordnung gilt auch für Telearbeitsplätze. § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert sie als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat“. Gelegentliches mobiles Arbeiten fällt nicht darunter.
Die Pflichten des Arbeitgebers umfassen:
- Gefährdungsbeurteilung für den häuslichen Arbeitsplatz
- Sicherstellung ergonomischer Mindestanforderungen (Tisch, Stuhl, Beleuchtung)
- Unterweisung des Arbeitnehmers über sichere Arbeitsweise
Praxisproblem: Arbeitgeber dürfen die private Wohnung nicht einfach betreten, um den Arbeitsplatz zu besichtigen. Die Lösung: Selbstauskunft des Mitarbeiters über eine standardisierte Checkliste, mit der er bestätigt, dass die Anforderungen erfüllt sind. Diese Checkliste sollte als Anlage zur Homeoffice-Vereinbarung geführt werden.
Arbeitszeit und Erreichbarkeit
Im Homeoffice verschwimmen Arbeitszeit und Freizeit schnell, und das Problem landet beim Arbeitgeber: Schreibst du deinen Leuten regelmäßig nach Feierabend per Slack, riskierst du Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz.
In die Homeoffice-Regelung gehören:
- Kernarbeitszeiten oder Rahmenzeitvorgaben
- Erreichbarkeitserwartungen (Reaktionszeit auf Nachrichten)
- Regelung zu Überstunden (wann genehmigt, wie abgebaut)
- Klarstellung, dass nach Feierabend keine Antwort erwartet wird
Ein Recht auf Nichterreichbarkeit steht in Deutschland nicht im Gesetz, die Diskussion läuft aber in diese Richtung. Mit festen Regeln schützt du deine Mitarbeiter und dich selbst.
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Kostenübernahme und Homeoffice-Pauschale
Über die Kosten wird oft gestritten. Als Grundregel gilt: Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber anweist, bezahlt er auch. Alles darüber hinaus ist Verhandlungssache.
Steuerfreie Erstattungen: Einige Homeoffice-Kosten kannst du steuerfrei erstatten:
- Arbeitsmittel (Laptop, Zubehör) bis zur tatsächlichen Höhe
- Internetkosten anteilig (typischerweise 20 %, max. 20 Euro/Monat steuerfrei)
- Pauschale Betriebsausgabenerstattung bis 6 Euro/Tag, aber: diese steht dem Arbeitnehmer für die eigene Steuererklärung zu, nicht dem Arbeitgeber als Zahlungsbetrag
Arbeitnehmer können in ihrer Steuererklärung die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Arbeitstag im Homeoffice geltend machen, maximal 210 Tage (= 1.260 Euro/Jahr). Das reduziert die Steuerbelastung des Mitarbeiters, bedeutet aber keinen Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber.
Die Homeoffice-Vereinbarung
Vorgeschrieben ist eine schriftliche Homeoffice-Vereinbarung nicht. Schließ sie trotzdem ab, sie schützt beide Seiten. Hinein gehören mindestens:
- Umfang der Homeoffice-Tage (z. B. max. 3 Tage/Woche)
- Arbeitsorte im Homeoffice (nur Hauptwohnsitz? Ausland?)
- Ausstattung: Was stellt der Arbeitgeber bereit, was der Arbeitnehmer?
- Erreichbarkeit und Kernzeiten
- Datenschutz und IT-Sicherheit
- Widerrufsvorbehalt: Unter welchen Umständen kann Homeoffice beendet werden?
- Kostenregelung
Vorsicht bei Homeoffice im Ausland: Arbeitet jemand dauerhaft aus dem EU-Ausland oder aus einem Drittstaat, können im anderen Land Steuer- und Sozialversicherungspflichten entstehen, dazu arbeitsrechtliche Fragen. Das musst du im Einzelfall prüfen lassen.
Betriebsvereinbarung Homeoffice
Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er nach § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG mit bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“. Eine Betriebsvereinbarung regelt dann die Rahmenbedingungen für alle Beschäftigten einheitlich.
Typische Inhalte einer Betriebsvereinbarung Homeoffice:
- Grundsätze der Homeoffice-Gewährung (wer hat Zugang, nach welchen Kriterien?)
- Mindest- und Höchstanzahl an Homeoffice-Tagen
- Verfahren zur Beantragung
- Gleichbehandlungsgrundsätze (kein Nachteil durch Homeoffice)
- Datenschutzregeln
Widerruf und Rückruf ins Büro
Ob du Homeoffice zurücknehmen kannst, hängt von der Grundlage ab:
- Einseitige Weisung mit Widerrufsvorbehalt: Der Arbeitgeber kann Homeoffice widerrufen, wenn ein Widerrufsvorbehalt wirksam vereinbart ist. Voraussetzung: sachlicher Grund im Widerrufsvorbehalt oder allgemein billiges Ermessen (§ 315 BGB).
- Arbeitsvertragliche Vereinbarung ohne Widerrufsvorbehalt: Hier brauchst du eine Änderungskündigung, und die ist aufwendig und riskant.
- Betriebsvereinbarung: Kann mit entsprechender Frist gekündigt werden, dann gilt das Nachwirken nach § 77 Abs. 6 BetrVG.
Führst du Homeoffice ein, bau deshalb von Anfang an einen wirksamen Widerrufsvorbehalt ein. Er muss der AGB-Kontrolle standhalten (§§ 305 ff. BGB).
Fazit
Beim Homeoffice greifen vier Regelwerke ineinander: Arbeitsstättenverordnung, Arbeitszeitgesetz, Datenschutz und die Mitbestimmung des Betriebsrats. Schließ eine schriftliche Vereinbarung ab und vergiss den Widerrufsvorbehalt nicht. Lässt du Homeoffice ohne Regeln wachsen, kannst du es später womöglich nicht mehr zurücknehmen.
Häufige Fragen
Haben Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice?
Nein. In Deutschland gibt es kein allgemeines gesetzliches Recht auf Homeoffice. Arbeitnehmer können Homeoffice nur beanspruchen, wenn es im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag geregelt ist. Arbeitgeber können Homeoffice anbieten, müssen es aber nicht.
Wer zahlt die Homeoffice-Kosten?
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nach § 670 BGB verpflichtet, notwendige Arbeitsmittel bereitzustellen oder zu erstatten. Dazu gehören Laptop, Monitor und ggf. anteilige Internetkosten. Arbeitnehmer können steuerlich die Homeoffice-Pauschale von 6 Euro pro Tag (max. 1.260 Euro/Jahr) geltend machen, wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt.
Gilt die Arbeitsstättenverordnung auch im Homeoffice?
Für Telearbeitsplätze ja. Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) definiert sie als „vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten“. Arbeitgeber müssen eine Gefährdungsbeurteilung für den häuslichen Arbeitsplatz durchführen und dafür sorgen, dass die Mindestanforderungen eingehalten werden, auch wenn sie die private Wohnung nicht betreten dürfen.
Kann der Arbeitgeber Homeoffice einfach wieder zurückrufen?
Das hängt von der Grundlage der Homeoffice-Vereinbarung ab. Bei einseitiger Weisung des Arbeitgebers kann er es widerrufen, sofern ein Widerrufsvorbehalt vereinbart ist. Bei vertraglicher Vereinbarung ist eine Änderungskündigung erforderlich. Eine einmal gewährte dauerhafte Homeoffice-Regelung lässt sich nicht einfach zurücknehmen.
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