Wie lange muss eine Personalakte aufbewahrt werden?
Personalakten mindestens 3 Jahre nach Austritt (zivilrechtliche Verjährung). Lohn- und Gehaltsunterlagen 6 Jahre (Steuerrecht, § 147 AO), Sozialversicherungsnachweise bis zu 10 Jahre. Die DSGVO verpflichtet zur aktiven Löschung nach Fristablauf.
Viele Arbeitgeber heben Personalakten "sicherheitshalber ewig" auf. Das ist datenschutzrechtlich problematisch. Dieser Artikel gibt klare Fristen für alle Dokument-Typen und erklärt, was die DSGVO beim Löschen verlangt.
Aufbewahrungsfristen-Tabelle
Die Aufbewahrungsfrist hängt vom Dokumenttyp ab. Ein Überblick:
| Dokumenttyp | Aufbewahrungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Lohn- und Gehaltabrechnungen | 10 Jahre | § 28f SGB IV (SV-Unterlagen) |
| Sozialversicherungsnachweise, AN-Meldungen | 10 Jahre | § 28f SGB IV |
| Nachweise zur Entgeltzahlung (Zeiterfassung, Schichten) | 10 Jahre | MiLoG, AEntG |
| Buchungsbelege (auch Gehaltsbelege) | 6 Jahre | § 147 Abs. 3 AO |
| Arbeitsvertrag, Vertragsänderungen | 3 Jahre (nach Austritt) | § 195 BGB (Verjährung) |
| Krankheitsnachweise (AU-Bescheinigungen) | 3 Jahre | § 195 BGB |
| Urlaubsunterlagen, Abwesenheitsnachweise | 3 Jahre | § 195 BGB |
| Zeugnisse (ausgestellte Kopien) | 3 Jahre | § 195 BGB |
| Bewerbungsunterlagen (abgelehnte Kandidaten) | 3–6 Monate nach Absage | DSGVO, AGG (§ 15 Abs. 4) |
| Unfallberichte, BG-Meldungen | 10 Jahre | § 193 SGB VII |
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist?
Die Fristen beginnen unterschiedlich:
- Zivilrechtlich (3 Jahre): Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem das Arbeitsverhältnis endete.
- Steuerrechtlich (6 Jahre): Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem das Dokument erstellt wurde.
- Sozialversicherung (10 Jahre): Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das die Unterlagen erstellt wurden.
DSGVO-Pflichten beim Löschen
Was die DSGVO verlangt (Art. 5 Abs. 1 lit. e)
- Personenbezogene Daten dürfen nur so lange gespeichert werden, wie es für den Verarbeitungszweck nötig ist (Speicherbegrenzung)
- Es braucht einen Löschplan oder ein Löschkonzept mit definierten Fristen je Dokumenttyp
- Die Löschung muss dokumentiert werden (wann, was, durch wen)
- Digitale Personalakten müssen so gelöscht werden, dass keine Wiederherstellung möglich ist
- Physische Akten müssen datenschutzkonform vernichtet werden (Shredder oder zertifizierte Dienstleister)
Das Aufbewahren von Personalakten über die notwendige Frist hinaus ohne Rechtsgrundlage ist ein Datenschutzverstoß. Zuständige Landesbehörden (Datenschutzbehörden) können Bußgelder verhängen und Auskunftsansprüche von (Ex-)Mitarbeitern bestehen weiterhin.
Digitale vs. physische Personalakten
Digitale Personalakten sind rechtlich gleichwertig, wenn folgende Punkte erfüllt sind:
- Zugriffskontrolle: Nur berechtigte Personen können die Akte einsehen
- Unveränderbarkeit: Dokumente dürfen nicht ohne Protokoll verändert werden
- Revisionssicherheit: Lohnunterlagen müssen revisionssicher archiviert sein
- Löschbarkeit: Das System muss eine vollständige Löschung nach Fristablauf ermöglichen
Häufige Fragen zur Personalakten-Aufbewahrung
Wie lange muss eine Personalakte aufbewahrt werden?
Mindestens 3 Jahre nach Austritt für allgemeine Vertragsunterlagen (zivilrechtliche Verjährung). Lohn- und SV-Unterlagen 6–10 Jahre je nach Dokumenttyp. Die längste Frist überlagert die kürzeren für die jeweiligen Dokumente.
Müssen Bewerbungsunterlagen aufbewahrt werden?
Nein. Abgelehnte Bewerbungsunterlagen müssen nach der DSGVO gelöscht werden. Typisch sind 3–6 Monate nach Absage, um AGG-Klagen abwehren zu können (Klagefrist 2 Monate). Eine längere Aufbewahrung braucht eine separate Rechtsgrundlage oder Einwilligung.
Was passiert, wenn Personalakten zu lange aufbewahrt werden?
Das ist ein Datenschutzverstoß nach Art. 5 DSGVO (Speicherbegrenzung). Zuständige Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen. Ehemalige Mitarbeiter können jederzeit Auskunft und Löschung verlangen.
Dürfen Personalakten digital geführt werden?
Ja. Digitale Personalakten sind rechtlich zulässig und werden immer häufiger genutzt. Wichtig: Zugriffskontrollen, Löschkonzept, Verarbeitungsverzeichnis und revisionssichere Archivierung von Lohnunterlagen müssen gewährleistet sein.
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