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Abfindungsrechner für Arbeitgeber

Abfindung berechnen, bevor ihr verhandelt

Was kostet die Trennung, wann endet das Arbeitsverhältnis, und was heißt das fürs Arbeitslosengeld des Mitarbeiters? Ohne Anmeldung, deine Eingaben bleiben in deinem Browser.

Arbeitsverhältnis
€
Jahre
Art der Beendigung
Abfindung
0 €
0 Beschäftigungsjahre × 0,5 × Monatsverdienst
Kündigungsfrist
-
-
Lohnkosten bis Fristende
0 €
0 € je Monat inkl. AG-Anteilen und Umlagen
Spanne und Kostenvergleich
Faktor 0,25 je Jahr0 €
Faktor 0,5 je Jahr (§ 1a KSchG)0 €
Faktor 1,0 je Jahr0 €
Gewählte Abfindung, ohne Arbeitgeberanteile0 €
Gesparte Lohnkosten vom vereinbarten Ende bis Fristende0 €
Saldo0 €
Arbeitslosengeld des Mitarbeiters

Was bleibt netto? Lohnsteuer, Soli und die Erstattung über die Fünftelregelung rechnet der Abfindung-Netto-Rechner bei Lohnklar.
Trennung vorbereiten: 30-min-Gespräch

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Der Rechner arbeitet nur mit gesetzlichen Regeln. Tarifverträge, Arbeitsverträge, Sozialpläne, Probezeit und Sonderkündigungsschutz kennt er nicht. Die Kündigungsfrist ist die gesetzliche Frist des Arbeitgebers nach § 622 Abs. 1 und 2 BGB. Arbeitgeberkosten 2026: Krankenversicherung 7,3 % plus halber Zusatzbeitrag (Ø 2,9 %), Pflegeversicherung 1,8 % bis 5.812,50 €, Rentenversicherung 9,3 % und Arbeitslosenversicherung 1,3 % bis 8.450 €, Umlagen U1 1,5 % und U2 0,24 % als Beispielwerte, Insolvenzgeldumlage 0,15 %. Beim Arbeitslosengeld rechnet der Rechner das kalendertägliche Entgelt vereinfacht als Monatsverdienst × 12 / 365. Ergebnisse sind eine Orientierung.

Was die Vorschriften sagen

Die Faustformel

§ 1a Abs. 2 KSchG lautet:

„Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. § 10 Abs. 3 gilt entsprechend. Bei der Ermittlung der Dauer des Arbeitsverhältnisses ist ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufzurunden.“

Was als Monatsverdienst zählt, steht in § 10 Abs. 3 KSchG: „was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 9 Abs. 2), an Geld und Sachbezügen zusteht.“ Der Rechner rundet die Beschäftigungsjahre nach Satz 3 und nimmt den Faktor als Verhandlungsgröße.

Die Kündigungsfrist

§ 622 Abs. 2 BGB staffelt die Frist für Kündigungen durch den Arbeitgeber von „einen Monat zum Ende eines Kalendermonats“ nach zwei Jahren bis „sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats“ nach 20 Jahren. Davor gilt Absatz 1: „mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats“. Absatz 4 erlaubt abweichende Regeln durch Tarifvertrag.

Ruhen des Arbeitslosengeldes

§ 158 Abs. 2 SGB III: „Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach Absatz 1 längstens ein Jahr.“ Der anrechenbare Teil der Abfindung beginnt bei 60 Prozent und „vermindert sich sowohl für je fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen als auch für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um je 5 Prozent; er beträgt nicht weniger als 25 Prozent“. Genau so rechnet der Rechner.

Sperrzeit beim Aufhebungsvertrag

§ 159 Abs. 3 SGB III: „Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen.“ Wann die Agentur für Arbeit beim Aufhebungsvertrag einen wichtigen Grund annimmt, steht in ihren Fachlichen Weisungen zu § 159 (gültig ab 01.07.2026, Rz. 159.1.2.1.1). Eine der Fallgruppen setzt voraus, dass „eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsgehältern für jedes Jahr des Arbeitsverhältnisses an den Arbeitnehmer gezahlt wird (in Anlehnung an § 1a KSchG)“, neben weiteren Bedingungen wie einer mit Bestimmtheit angekündigten Kündigung und eingehaltener Frist. Die Ampel im Rechner spiegelt diese Fallgruppe, die Entscheidung trifft die Agentur.

Wie wir dabei helfen

Wir sind keine Anwältinnen und geben keine Rechtsberatung. Was wir machen: Trennungsgespräch vorbereiten, Unterlagen und Zeitplan sortieren, Offboarding und Zeugnis aufsetzen und mit Lohnklar die Abfindung sauber abrechnen. Ob eine Kündigung trägt, klärt ihr mit eurer Anwältin oder eurem Anwalt für Arbeitsrecht.

Fragen zur Abfindung

Häufige Fragen

§ 1a Abs. 2 KSchG lautet: „Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.“ Daran orientieren sich viele Vergleiche. Im Aufhebungsvertrag ist die Höhe Verhandlungssache, der Rechner zeigt deshalb eine Spanne von 0,25 bis 1,0 Monatsverdiensten je Jahr.
Für die Abfindung, die ein Arbeitsgericht bei der Auflösung festsetzt, nennt § 10 Abs. 1 KSchG: „Als Abfindung ist ein Betrag bis zu zwölf Monatsverdiensten festzusetzen.“ Absatz 2 hebt das für ältere Beschäftigte mit langer Betriebszugehörigkeit auf 15 und 18 Monatsverdienste. Für einen frei verhandelten Aufhebungsvertrag nennt das Gesetz keine Obergrenze.
Die echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird ohne Sozialversicherungsbeiträge abgerechnet, das Bundessozialgericht hat sie nicht als Arbeitsentgelt eingeordnet (Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 20/88). Deshalb vergleicht der Rechner die Abfindung mit den vollen Arbeitgeberkosten einer Weiterbeschäftigung, also Brutto plus Arbeitgeberanteile und Umlagen.
§ 158 Abs. 1 SGB III knüpft das Ruhen daran, dass das Arbeitsverhältnis „ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden“ ist. Endet es mit Ablauf der Frist, ruht nach dieser Vorschrift nichts. Endet es früher, berechnet der Rechner den Ruhenszeitraum nach Absatz 2.

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